• Beamtendienstgesetz abk. BDG •
Tritt in kraft am 24.09.2022
§ 1 Gültigkeiten
(1) Das Beamtendienstgesetz (BDG) gilt für alle Staatsbeamten der Exekutive im Staat San Andreas.
§ 2 Rechte und Pflichten des Beamten
(1) Sollte ein Beamter eine Maßnahme mit einer Person durchführen, so gilt es auf Nachfrage der Person die Dienstnummer zu nennen.
(2) Wird von einer Behörde keine Dienstnummer ausgegeben, da er noch keine Dienstnummer hat so ist der Name zu nennen.
(3) Beamte haben sich immer an die Vorschriften der Behörde bzw. des Staates San Andreas zu halten.
§ 3 Grundausbildung
(1) Es besteht die Pflicht einer Grundausbildung. Die Regularien hierfür legen die jeweiligen Behörden fest.
(2) Hier muss dem Auszubildenden alles Notwendige für die Ausführung des ordnungsgemäßen Dienstes beigebracht werden.
(3) Die Leitungsebenen der zuständigen Behörde kann dies in besonderen Fällen außer Kraft setzen und Ausnahmen veranlassen.
§ 4 Ausbildung
(1) Ausbildungen die dringend notwendig zur Ausführung des Dienstes sind, müssen gemeinsam mit der Ausbildungsabteilung und dem zuständigen Beamten durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde des Beamten muss die Möglichkeit bieten, die Ausbildungen und Prüfungen innerhalb der gegebenen Zeit zu gewährleisten.
§ 5 Prüfungsorgane
(1) Innerhalb einer Behörde sollte eine Ausbildungsabteilung existieren. Ist dies nicht möglich bzw. nicht notwendig, so müssen zuständige Beamte
bestimmt werden. Diese führen Prüfungen durch und sind für die Ausbildung der Auszubildenden verantwortlich.
§ 6 Dienstpflichten
(1) Jede Behörde hat das Recht den Zeitraum und die Gesamtstunden der zu leistenden Dienstzeit vorzuschreiben.
(2) Beamte sind zu einer aktiven Teilnahme am Dienst, während der Dienstzeit verpflichtet.
(3) Eine gesonderte Absprache des einzelnen Beamten mit der
Leitungsebene, bezüglich Dienstpflicht ist möglich, jedoch nicht
verpflichtend. Die Leitungsebene muss auf die gesonderten Wünsche über
Dienstzeiten nicht eingehen.
§ 7 Immunität
(1) Jeder Beamte der aktiv am Dienst teilnimmt, genießt Immunität, welche den Beamten vor der aktiven Strafverfolgung schützt.
(2) Die Immunität kann durch die Leitungsebenen der zuständigen Behörde aufgehoben werden.
(3) Sollte die Immunität nach Abs. 2 aufgehoben werden, so kann die Strafverfolgung durch das Federal Investigation Bureau eingeleitet werden.
§ 8 Kontrollmaßnahmen
(1) Die grundlegenden Kontrollmaßnahmen legen die Leitungsebene und die jeweiligen Abteilungen fest.
(2) Beamte können sowohl im Dienst, als auch außer Dienst mit Angaben von Gründen durch Exekutivbeamte durchsucht werden.
§ 9 Personal- und Sachaufwand
(1) Es muss für Beamte die Möglichkeit bestehen, die notwendigen Utensilien für die Ausführung des aktiven Dienstes zu erwerben bzw.
auszuleihen.
(2) Jedes Behördenmitglied darf lediglich die Gegenstände verwenden bzw. entgegennehmen, die von der eigenen Behörde ausgegeben werden.
Eine Weitergabe an andere Behörden bzw. Bürger darf nicht erfolgen.
Ausnahmen dürfen ausschließlich von der Leitungsebene (Rang 10+) der
jeweiligen Behörde ausgesprochen und übergeben werden.
(3) Beamte der Exekutive dürfen im Staat San Andreas in Dienstlichen
Maßnahmen Dienstwaffen in der Öffentlichen tragen ohne es begründen zu
müssen.
§ 10 Disziplinarverfahren
(1) Disziplinarverfahren können von der Leitungsebene allein oder in Absprache der Abteilung eingeleitet werden. In diesem werden mögliche
Dienstvergehen des Beamten gegebenenfalls sanktioniert.
(2) Der beklagte Beamte kann hierbei die Rechte nach (§ X Abs. X StGB) in Anspruch nehmen.
§ 11 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen können durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde bei einem Fehlverhalten des jeweiligen Beamten ausgesprochen
werden.
(2) Der disziplinierte Beamte hat das Recht, den Grund für seine Strafe innerhalb von einer Woche bei der Leitungsebene zu hinterfragen.
(3) Disziplinarstrafen können in Geldstrafen, Downrangs sowie andere interne maßnahmen ausgesprochen werden.
§ 12 Suspendierungen
(1) Eine Suspendierung entspricht einer temporären Kündigung bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes. Dieses darf nur 5 Tage anhalten
danach muss eine Entscheidung getroffen werden.
(2) Die Suspendierung darf ausschließlich durch die Leitungsebene der jeweiligen Behörde ausgesprochen werden.
(3) Die Gründe für die Suspendierung müssen der betroffenen Person mitgeteilt werden, insofern diese nicht die laufenden Ermittlungen
beeinflussen.
§ 13 Wiedereinstellungen
(1) Jeder Behörde steht es frei, Personen wieder einzustellen bzw. diese abzulehnen. Bei einer vorangegangen Kündigung kann eine
Bewerbungssperre für die einzelne Behörde ausgesprochen werden.
(2) Die Leitungsebene hat Möglichkeit auflagen bei einer Wiedereinstellung zu fordern.
§ 14 Kündigungsschutz
(1) Sobald eine Person eingestellt wird, befindet sich diese in der Probezeit. Die Dauer der Probezeit obliegt der jeweiligen Behörde.
(2) Innerhalb der Probezeit, steht es der Behörde frei Personen ohne Angabe von Gründen zu entlassen.
(3) Jede Kündigung muss innerhalb von 72 Stunden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen
bedingt durch Abwesenheit bzw. Unerreichbarkeit.
(4) Jeder Bürger hat innerhalb von 72 Stunden das Recht, die Gründe für seine Kündigung zu erfahren. Hiervon ausgenommen sind Kündigungen
während der Probezeit.
(5) Arbeitgeber können folgende Gründe für Kündigungen geltend machen:
Personenbedingt
Verhaltensbedingt
Behördenbedingt
§ 15 Checkpoint der Exekutivbehörden
(1) Die Exekutivbehörden dürfen zu jeder Zeit einen Checkpoint errichten.
(2) Exekutivbeamte haben an Checkpoints die Erlaubnis Personen und Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen zu durchsuchen.
§ 16 Nebentätigkeiten von Beamten
(1) Tätigkeiten die zur Selbstbereicherung genutzt werden, egal ob Materiell oder Finanziell dürfen während der Dienstzeit unter keinen
Umständen ausgeführt werden.
(2) Ausgenommen hiervon ist jegliche Art von Vermietungen bzw.
(Ver-)Kauf von Sachgegenständen. Dies gilt für alle Staatsbeamten und
wird bei Zuwiderhandlung mit der Korruption nach § 10 Abs. 1 (BDG)
geahndet.
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